Diese Seite verwendet Cookies. Zur näheren Information lesen Sie bitte unsere Datenschutzerklärung
Förderkreisder Musikschule Bad Oeynhausen e.V.
Satzung des Vereins "Förderkreis der Musikschule Bad Oeynhausen"
§ 1 - Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Förderkreis der Musikschule Bad Oeynhausen" und hat seinen Sitz in Bad Oeynhausen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen eingetragen.
§ 2 - Zweck und Ziele des Vereins 1. Der Förderkreis der Musikschule Bad Oeynhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, die außerschulische Musikerziehung im Rahmen der Musikschule Bad Oeynhausen zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesonders durch Vertreten der Belange der Musikschule in der Öffentlichkeit, Förderung der Musikerziehung für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Musikschule Bad Oeynhausen, Durchführung von Musikwettbewerben, Beratung und Unterstützung des Lehrkörpers der Musikschule, Mithilfe bei der Beschaffung von Musikinstrumenten und Musikalien, Bereitstellung von finanziellen Mitteln zur Förderung des Musikschulunterrichts, soweit sie nicht in die Belange des Trägers der Musikschule der 2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Abfindung. 3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jeder Volljährige oder auch jeder juristische Person werden. Ein Ausschluß ist nur durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit 3/4-Mehrheit über den Ausschluß entscheidet. Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 - Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 5 - Beiträge Der Mindestsatz beträgt für jedes Mitglied 6 Euro jährlich. Dem Zweck des Vereins entsprechend können Mitglieder freiwillig höhere Beiträge zahlen. Außerdem können Mitglieder und Nichtmitglieder Spenden leisten.
§ 6 - Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
§ 7 - Der engere Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, a) dem Vorsitzenden, 2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. 3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für drei Geschäftsjahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 4. Über alle Verhandlungen und Beschlußfassungen des Vorstandes wird ein Protokoll errichtet, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 - Der erweiterte Vorstand 1. Zum engeren Vorstand treten weitere sechs Mitglieder hinzu, die von der Mitgliederversammlung für drei Geschäftsjahre gewählt werden. 2. Der erweiterte Vorstand (neun Mitglieder) beschließt über die Verwendung der 3. Anträge zur Verwendung von Vereinsmitteln können von jedem Vereinsmitglied 4. Ein Beschluß über Verwendung von Vereinsmitteln ist nur dann wirksam, wenn die Mehrheit der bei der Sitzung erschienenen Mitglieder des erweiterten Vorstandes 5. Anträge und Beschlußfassung sind vom Schriftführer in einem Protokoll aufzunehmen.
§ 9 - Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. In dieser 2. Zur Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung schriftlich 3. Zwischen der Einladung und dem Termin der Versammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen. 4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder 5. In der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen 6. Alle drei Jahre wählt die Mitgliederversammlung insgesamt neun Mitglieder für den engeren und erweiterten Vorstand. 7. Über die Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
§ 10- Leiter der Jugendmusikschule Der Leiter der Jugendmusikschule wird zu den Sitzungen des Vorstandes und der
§ 11- Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur unter den gleichen Voraussetzungen 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |