Musikschulordnung - ms-badoeynhausen.de

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Ordnung für die Musikschule

der Stadt Bad Oeynhausen

vom 17. Dezember 2007

§ 1

Allgemeines

 

Die Musikschule ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Bad Oeynhausen innerhalb des Bereiches Kultur.

Sie führt den Namen "Musikschule der Stadt Bad Oeynhausen".

Die Stadt Bad Oeynhausen ist der Schulträger.

Die Musikschule ist Mitglied im Verband deutscher Musikschulen e.V.

 

§ 2

Aufgabe

 

( 1 ) Die Musikschule der Stadt Bad Oeynhausen führt Kinder und Jugendliche an das Singen und Musizieren heran, vermittelt die dazu erforderlichen Fertigkeiten und fördert die soziale Erziehung.

( 2 ) Darüber hinaus sind die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren,

das frühzeitige Erkennen musikalischer Begabungen und deren Förderung besondere Ziele der Musikschule.

( 3 ) Über 18-jährige erhalten im subventionierten Bereich nur dann Unterricht, wenn sie seit Jahren in der Musikschule unterrichtet werden und als Leistungsträger bis maximal 21 Jahre in der Musikschule mitwirken.

( 4 ) Für die Erwachsenenbildung ab Vollendung des 18. Lebensjahres kann die Musik- schule kostendeckende Angebote unterbreiten, zum Beispiel in Form von Unterricht, Workshops und Ensembles.

 

§3

Ausbildung

 

Es wird subventionierte und kostendeckende Ausbildung angeboten:

 

1.) Die subventionierte Ausbildung bietet folgende Möglichkeiten:

 

A) ELEMENTARSTUFE Musikalische Früherziehung und Elementarer Musikunterricht für Kinder vor der Einschulung (MFE und EMU).

 

B) GRUNDSTUFE Musikalische Grundausbildung für Kinder im Grundschulalter.

Spielkreise in Gruppen ( ab 5 SchülerInnen ) z. B. im Anschluss an die Elementarstufe.

 

C) ORIENTIERUNGS- Instrumentenkarussell, ein 16 Unterrichtsstunden

STUFE umfassendes Angebot der Instrumentenerprobung nach

der Elementar- bzw. Grundstufe.

 

D) MUSIKKLASSE Musikpraktischer Unterricht in Klassenstärke an Grundschulen.

 

E) KLASSEN- Musikpraktischer Unterricht in Klassenstärke im Grundschul-

ORCHESTER bereich an der Musikschule und an weiterführenden Schulen.

 

F) UNTER-, MITTEL- und OBERSTUFE:

 

a) Instrumentaler Gruppen-, Partner- und Einzelunterricht in den Hauptfächern:

 

Blechblasinstrumente: Trompete, Waldhorn, Tenorhorn, Baritonhorn, Eufonium,

Posaune, Tuba.

 

Holzblasinstrumente: Blockflöte, Querflöte, Klarinette, Saxofon, Oboe, Fagott.

 

Popularmusik: E-Gitarre, E-Bass, Keyboard

 

Schlaginstrumente: Schlagzeug, Marimbafon, Xylofon, Vibrafon, Glockenspiel,

Pauken.

 

Streichinstrumente: Violine, Bratsche, Violoncello, Kontrabass.

 

Tasteninstrumente: Akkordeon, Cembalo, Klavier, Melodica

 

Zupfinstrumente: Gitarre, Mandoline.

 

Stimmausbildung: Gesang

 

b) Ergänzungsfächer:

 

Akkordeonorchester, Big-Band, Blasorchester, Chor, Gitarrenorchester,

Jazz/Fusionband, Kammermusik mit Klavier, Kunterbunt-Orchester, Perkussion-

Ensemble, Rock/Pop-Band, Spielkreis, Streichorchester,

Rhythmik, Gehörbildung, Musiktheorie.

 

c) Projektbereich:

Zeitlich begrenzte Angebote, wie z.B. "Musikmäuse", Angebote in der offenen

Ganztagsgrundschule.

 

2.) Die kostendeckende Ausbildung ( Erwachsenen-Unterricht, Workshops etc.)

richtet sich nach den personellen und sachlichen Möglichkeiten der Musikschule.

 

§ 4

Unterrichtsformen

 

1. Großgruppenunterricht:

Der Unterricht in der Elementarstufe findet bei einer Gruppenstärke von 6 bis 10 Kindern 60 Minuten pro Woche im Früherziehungsraum des Musikschulgebäudes statt. Nach Absprache mit der Schulleitung kann er auch dezentral in den Ortsteilen angeboten werden (z. B. in Kindergärten).

Der Unterricht in der musikalischen Grundausbildung findet ab einer Gruppenstärke von

5 Kindern 45 Minuten pro Woche in den Grundschulen der Ortsteile statt.

 

2. Instrumentaler Gruppenunterricht:

Der Instrumentalunterricht findet in Gruppen zu drei bis vier SchülerInnen statt. Die Gruppen werden nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichtes genutzt werden können. Über die Einteilung sowie erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung in Absprache mit der Fachlehrkraft. Ein Anspruch auf eine bestimmte Gruppengröße besteht nicht. Eine Teilnahme der SchülerInnen an Ergänzungsfächern wird angeboten.

 

3. Partnerunterricht:

Der Partnerunterricht setzt sich aus zwei zu unterrichtenden SchülerInnen zusammen.

Die Partner werden nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt, dass die besonderen Möglichkeiten des Partnerunterrichts genutzt werden können. Über die Einteilung sowie erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung in Absprache mit der Fachlehrkraft. Ein Anspruch auf eine Einteilung zum Partnerunterricht besteht nicht. Eine Teilnahme der SchülerInnen an Ergänzungsfächern wird angeboten.

 

4. Einzelunterricht:

Einzelunterricht wird nur begabten, leistungswilligen SchülerInnen erteilt. Er wird als 30- und 45-minütiger Unterricht angeboten und bedarf der Genehmigung durch die Schulleitung. SchülerInnen im Einzelunterricht sind an einer Teilnahme in Ergänzungsfächern (mindestens ein praktisches Ergänzungsfach) verpflichtet. Ein Anspruch auf Einzelunterricht besteht nicht.

 

§ 5

Anmeldung und Abmeldung

 

1. Die Anmeldung nimmt ausschließlich das Sekretariat der Musikschule der Stadt Bad Oeynhausen, Dr. Louis-Lehmann-Strasse 3, 32545 Bad Oeynhausen, entgegen.

Sie kann jederzeit erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Unterricht kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. Die ersten drei Monate nach Aufnahme des Unterrichts (Beginn des Unterrichtsvertrages und der Gebührenpflicht) gelten als Probezeit. Am Ende dieser dreimonatigen Probezeit haben die gesetzlichen Vertreter der SchülerInnen die Möglichkeit, schriftlich vom Unterrichtsvertrag zurückzutreten. Für die Anmeldung sind die Formblätter der Musikschule zu verwenden. Die Anmeldung ist bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter vorzunehmen; die Musikschulordnung und die Gebührensatzung werden damit anerkannt.

 

2. Die Abmeldung ist ansonsten nur zum 30. Juni (Eingang der Kündigung bis 15. Mai) und 31. Dezember (Eingang der Kündigung bis 15. November) eines Jahres möglich und muss in schriftlicher Form bei der Stadt Bad Oeynhausen eingereicht werden. Ausnahmen hiervon sind in begründeten Fällen (Gebührenerhöhung, Ortswechsel, längere Krankheit o.ä.) durch die Schulleitung möglich. Bei einem Austritt während des Schuljahres aus zwingendem Anlass (z. B. Wegzug oder attestierte, längere Krankheit) und bei besonderen Gründen im Einvernehmen mit der Schulleitung, endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Austrittsmonats. Die Gebühr bis zum Ende der Gebührenpflicht beträgt 1/12 der Jahresgebühr je Monat. Bereits gezahlte Gebühren für die Zeit nach dem Austrittsmonat werden auf Antrag anteilig zurückerstattet. Die Abmeldung ist bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter vorzunehmen.

 

§ 6

Unterrichtszeiten

 

Das Schuljahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31.Dezember. Die Ferien der Musikschule richten sich nach denen der allgemeinbildenden Schulen in Bad Oeynhausen. An beweglichen Ferientagen und an Feiertagen entfällt der Unterricht ersatzlos.

Die SchülerInnen sind zur regelmäßigen Teilnahme und zum pünktlichen Erscheinen am Unterricht und an den Ergänzungsveranstaltungen verpflichtet, ebenso zum regelmäßigen Üben. Bei Unterrichtsversäumnis und Krankheit ist eine rechtzeitige Benachrichtigung der Lehrkraft, in Ausnahmefällen über das Sekretariat der Musikschule, erforderlich. Mangelnde Leistungen und/oder mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen können durch Entscheidung der Schulleitung zum Ausschluss vom Unterricht führen. Der vorzeitige Ausschluss entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung bis zum Ende des Schulhalb- bzw. Schuljahres.

 

§ 7

Unterrichtsstätten

 

Der Musikunterricht findet im Musikschulgebäude in der Dr. Louis-Lehmann-Strasse 3, 32545 Bad Oeynhausen, in Schulen, Kindergärten und anderen geeigneten Räumen der Stadtteile statt.

Ein Anspruch auf einen bestimmten Unterrichtsort kann nicht erhoben werden.

 

§ 8

Instrumente

 

Grundsätzlich sollte jeder SchülerIn bei Unterrichtsbeginn ein eigenes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente gegen eine monatliche Gebühr bis zu 12 Monate ausgegeben werden. Über eine Verlängerung der Ausleihzeit entscheidet die Schulleitung. Der Wunsch nach einem Leihinstrument muss schriftlich mit der Anmeldung vorgelegt werden.

 

§ 9

Gebühren

 

1. Für den Schulbesuch werden im subventionierten Bereich Gebühren erhoben. Diese richten sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung der Musikschule.

2. Für das Mieten der schuleigenen Instrumente werden Gebühren erhoben. Diese richten sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung der Musikschule.

3. Die Gebühren im kostendeckenden Ausbildungsbereich und im Projektbereich werden bei den entsprechenden Angeboten angegeben und durch Aushang in der Musikschule bekannt gegeben.

 

 

§ 10

Lehrkräfte

 

1. An der Musikschule unterrichten voll- und teilzeitbeschäftigte Musiklehrkräfte,

in besonderen Fällen und speziellen Fächern auf Honorarbasis.

 

2. Die Lehrkräfte müssen mit den Aufgaben und Methoden der Musikschularbeit vertraut sein und den Unterricht entsprechend erteilen. Nähere Einzelheiten regelt die "Arbeits platzbeschreibung des Musikschullehrers" vom Verband deutscher Musikschulen e.V.

 

§ 11

Schulleitung

 

1. Die Leitung der Musikschule ist hauptamtlich tätig. Sie muss eine musikalisch pädagogische Fachausbildung nachweisen und über Erfahrungen in der Musikerziehung verfügen.

2. Der Leitung obliegen:

a) Die organisatorische Leitung der Musikschule, insbesondere

- Erstellung der Arbeitspläne

- Vorschlagsrecht für die Anstellung neuer Musiklehrkräfte

- Planung und Durchführung öffentlicher Auftritte

- Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes

- Budgetverantwortung

- Erstellung der monatlichen Finanz- und Leistungsberichte

- Durchführung und Abrechnung der Lehrveranstaltungen

- Statistik, Analyse und Planung

- Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit der städtischen Pressestelle

 

b) Die pädagogische Leitung, insbesondere

- Einsatz und Führung der Musiklehrkräfte

- Beaufsichtigung der Lehrveranstaltungen

- Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte

 

 

§ 12

Haftung und Unfallschutz

 

Für die Dauer des Musikschulbesuchs, sonstigen Veranstaltungen der Musikschule und den damit zusammenhängenden Wegen besteht bei Abhandenkommen und Beschädigung von eingebrachten Sachen der SchülerInnen Sachschadendeckungsschutz sowie Deckungsschutz für die Folgen körperlicher Unfälle nach Maßgabe der Verrechnungsgrundsätze der Verrechnungsstelle Schülerunfall des Kommunalen Schadenausgleichs Hannover.

 

§ 13

Gesundheitsbestimmung

 

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheits-Bestimmungen für Schulen ( insbesondere das Bundesseuchengesetz, das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen ) strikt zu beachten.

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Diese Schulordnung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Musikschule der Stadt Bad Oeynhausen vom 01. September 2001 außer Kraft.

Bad Oeynhausen, den 17. Dezember 2007