Ordnung für die Musikschule
der Stadt Bad Oeynhausen
vom 12. Dezember 2007
§ 1
Allgemeines
Die Musikschule ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt
der Stadt Bad Oeynhausen innerhalb des Bereiches Kultur.
Sie führt den Namen "Musikschule der Stadt Bad Oeynhausen".
Die Stadt Bad Oeynhausen ist der Schulträger.
Die Musikschule ist Mitglied im Verband deutscher Musikschulen e.V.
§ 2
Aufgabe
( 1 ) Die Musikschule der Stadt Bad Oeynhausen führt Kinder und
Jugendliche an das Singen und Musizieren heran, vermittelt die dazu
erforderlichen Fertigkeiten und fördert die soziale Erziehung.
( 2 ) Darüber hinaus sind die Heranbildung des Nachwuchses für
das Laienmusizieren,
das frühzeitige Erkennen musikalischer Begabungen und deren
Förderung besondere Ziele der Musikschule.
( 3 ) Über 18-jährige erhalten im subventionierten Bereich nur
dann Unterricht, wenn sie seit Jahren in der Musikschule unterrichtet werden
und als Leistungsträger bis maximal 21 Jahre in der Musikschule
mitwirken.
( 4 ) Für die Erwachsenenbildung ab Vollendung des 18. Lebensjahres
kann die Musik- schule kostendeckende Angebote unterbreiten, zum Beispiel
in Form von Unterricht, Workshops und Ensembles.
§3
Ausbildung
Es wird subventionierte und kostendeckende Ausbildung angeboten:
1.) Die subventionierte Ausbildung bietet folgende Möglichkeiten:
A) ELEMENTARSTUFE Musikalische Früherziehung und Elementarer
Musikunterricht für Kinder vor der Einschulung (MFE und EMU).
B) GRUNDSTUFE Musikalische Grundausbildung für Kinder im
Grundschulalter.
Spielkreise in Gruppen ( ab 5 SchülerInnen ) z. B. im Anschluss an
die Elementarstufe.
C) ORIENTIERUNGS- Instrumentenkarussell, ein 16 Unterrichtsstunden
STUFE umfassendes Angebot der Instrumentenerprobung nach
der Elementar- bzw. Grundstufe.
D) MUSIKKLASSE Musikpraktischer Unterricht in Klassenstärke an
Grundschulen.
E) KLASSEN- Musikpraktischer Unterricht in Klassenstärke im
Grundschul-
ORCHESTER bereich an der Musikschule und an weiterführenden
Schulen.
F) UNTER-, MITTEL- und OBERSTUFE:
a) Instrumentaler Gruppen-, Partner- und Einzelunterricht in den
Hauptfächern:
Blechblasinstrumente: Trompete, Waldhorn, Tenorhorn, Baritonhorn,
Eufonium,
Posaune, Tuba.
Holzblasinstrumente: Blockflöte, Querflöte, Klarinette, Saxofon,
Oboe, Fagott.
Popularmusik: E-Gitarre, E-Bass, Keyboard
Schlaginstrumente: Schlagzeug, Marimbafon, Xylofon, Vibrafon,
Glockenspiel,
Pauken.
Streichinstrumente: Violine, Bratsche, Violoncello, Kontrabass.
Tasteninstrumente: Akkordeon, Cembalo, Klavier, Melodica
Zupfinstrumente: Gitarre, Mandoline.
Stimmausbildung: Gesang
b) Ergänzungsfächer:
Akkordeonorchester, Big-Band, Blasorchester, Chor, Gitarrenorchester,
Jazz/Fusionband, Kammermusik mit Klavier, Kunterbunt-Orchester,
Perkussion-
Ensemble, Rock/Pop-Band, Spielkreis, Streichorchester,
Rhythmik, Gehörbildung, Musiktheorie.
c) Projektbereich:
Zeitlich begrenzte Angebote, wie z.B. "Musikmäuse", Angebote in
der offenen
Ganztagsgrundschule.
2.) Die kostendeckende Ausbildung ( Erwachsenen-Unterricht, Workshops
etc.)
richtet sich nach den personellen und sachlichen Möglichkeiten der
Musikschule.
§ 4
Unterrichtsformen
1. Großgruppenunterricht:
Der Unterricht in der Elementarstufe findet bei einer Gruppenstärke
von 6 bis 10 Kindern 60 Minuten pro Woche im Früherziehungsraum des
Musikschulgebäudes statt. Nach Absprache mit der Schulleitung kann er
auch dezentral in den Ortsteilen angeboten werden (z. B. in
Kindergärten).
Der Unterricht in der musikalischen Grundausbildung findet ab einer
Gruppenstärke von
5 Kindern 45 Minuten pro Woche in den Grundschulen der Ortsteile statt.
2. Instrumentaler Gruppenunterricht:
Der Instrumentalunterricht findet in Gruppen zu drei bis vier
SchülerInnen statt. Die Gruppen werden nach Alter und Vorbildung so
zusammengesetzt, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichtes
genutzt werden können. Über die Einteilung sowie erforderliche
Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung
in Absprache mit der Fachlehrkraft. Ein Anspruch auf eine bestimmte
Gruppengröße besteht nicht. Eine Teilnahme der SchülerInnen
an Ergänzungsfächern wird angeboten.
3. Partnerunterricht:
Der Partnerunterricht setzt sich aus zwei zu unterrichtenden
SchülerInnen zusammen.
Die Partner werden nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt, dass
die besonderen Möglichkeiten des Partnerunterrichts genutzt werden
können. Über die Einteilung sowie erforderliche Änderungen
während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung in Absprache mit
der Fachlehrkraft. Ein Anspruch auf eine Einteilung zum Partnerunterricht
besteht nicht. Eine Teilnahme der SchülerInnen an
Ergänzungsfächern wird angeboten.
4. Einzelunterricht:
Einzelunterricht wird nur begabten, leistungswilligen SchülerInnen
erteilt. Er wird als 30- und 45-minütiger Unterricht angeboten und bedarf
der Genehmigung durch die Schulleitung. SchülerInnen im Einzelunterricht
sind an einer Teilnahme in Ergänzungsfächern (mindestens ein
praktisches Ergänzungsfach) verpflichtet. Ein Anspruch auf Einzelunterricht
besteht nicht.
§ 5
Anmeldung und Abmeldung
1. Die Anmeldung nimmt ausschließlich das Sekretariat der Musikschule
der Stadt Bad Oeynhausen, Dr. Louis-Lehmann-Strasse 3, 32545 Bad Oeynhausen,
entgegen.
Sie kann jederzeit erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Unterricht kann hieraus
jedoch nicht abgeleitet werden. Die ersten drei Monate nach Aufnahme des
Unterrichts (Beginn des Unterrichtsvertrages und der Gebührenpflicht)
gelten als Probezeit. Am Ende dieser dreimonatigen Probezeit haben die
gesetzlichen Vertreter der SchülerInnen die Möglichkeit, schriftlich
vom Unterrichtsvertrag zurückzutreten. Für die Anmeldung sind die
Formblätter der Musikschule zu verwenden. Die Anmeldung ist bei
Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter vorzunehmen; die Musikschulordnung
und die Gebührensatzung werden damit anerkannt.
2. Die Abmeldung ist ansonsten nur zum 30. Juni (Eingang der Kündigung
bis 15. Mai) und 31. Dezember (Eingang der Kündigung bis 15. November)
eines Jahres möglich und muss in schriftlicher Form bei der Stadt Bad
Oeynhausen eingereicht werden. Ausnahmen hiervon sind in begründeten
Fällen (Gebührenerhöhung, Ortswechsel, längere Krankheit
o.ä.) durch die Schulleitung möglich. Bei einem Austritt während
des Schuljahres aus zwingendem Anlass (z. B. Wegzug oder attestierte,
längere Krankheit) und bei besonderen Gründen im Einvernehmen mit
der Schulleitung, endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Austrittsmonats.
Die Gebühr bis zum Ende der Gebührenpflicht beträgt 1/12 der
Jahresgebühr je Monat. Bereits gezahlte Gebühren für die Zeit
nach dem Austrittsmonat werden auf Antrag anteilig zurückerstattet.
Die Abmeldung ist bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter
vorzunehmen.
§ 6
Unterrichtszeiten
Das Schuljahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31.Dezember.
Die Ferien der Musikschule richten sich nach denen der allgemeinbildenden
Schulen in Bad Oeynhausen. An beweglichen Ferientagen und an Feiertagen
entfällt der Unterricht ersatzlos.
Die SchülerInnen sind zur regelmäßigen Teilnahme und zum
pünktlichen Erscheinen am Unterricht und an den
Ergänzungsveranstaltungen verpflichtet, ebenso zum regelmäßigen
Üben. Bei Unterrichtsversäumnis und Krankheit ist eine rechtzeitige
Benachrichtigung der Lehrkraft, in Ausnahmefällen über das Sekretariat
der Musikschule, erforderlich. Mangelnde Leistungen und/oder mehrmaliges
unentschuldigtes Fehlen können durch Entscheidung der Schulleitung zum
Ausschluss vom Unterricht führen. Der vorzeitige Ausschluss entbindet
nicht von der Zahlungsverpflichtung bis zum Ende des Schulhalb- bzw.
Schuljahres.
§ 7
Unterrichtsstätten
Der Musikunterricht findet im Musikschulgebäude in der Dr.
Louis-Lehmann-Strasse 3, 32545 Bad Oeynhausen, in Schulen, Kindergärten
und anderen geeigneten Räumen der Stadtteile statt.
Ein Anspruch auf einen bestimmten Unterrichtsort kann nicht erhoben
werden.
§ 8
Instrumente
Grundsätzlich sollte jeder SchülerIn bei Unterrichtsbeginn ein
eigenes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule
können Instrumente gegen eine monatliche Gebühr bis zu 12 Monate
ausgegeben werden. Über eine Verlängerung der Ausleihzeit entscheidet
die Schulleitung. Der Wunsch nach einem Leihinstrument muss schriftlich mit
der Anmeldung vorgelegt werden.
§ 9
Gebühren
1. Für den Schulbesuch werden im subventionierten Bereich Gebühren
erhoben. Diese richten sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung
der Musikschule.
2. Für das Mieten der schuleigenen Instrumente werden Gebühren
erhoben. Diese richten sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung
der Musikschule.
3. Die Gebühren im kostendeckenden Ausbildungsbereich und im
Projektbereich werden bei den entsprechenden Angeboten angegeben
und durch Aushang in der Musikschule bekannt gegeben.
§ 10
Lehrkräfte
1. An der Musikschule unterrichten voll- und teilzeitbeschäftigte
Musiklehrkräfte,
in besonderen Fällen und speziellen Fächern auf Honorarbasis.
2. Die Lehrkräfte müssen mit den Aufgaben und Methoden der
Musikschularbeit vertraut sein und den Unterricht entsprechend erteilen.
Nähere Einzelheiten regelt die "Arbeits platzbeschreibung des
Musikschullehrers" vom Verband deutscher Musikschulen e.V.
§ 11
Schulleitung
1. Die Leitung der Musikschule ist hauptamtlich tätig. Sie muss eine
musikalisch pädagogische Fachausbildung nachweisen und über Erfahrungen
in der Musikerziehung verfügen.
2. Der Leitung obliegen:
a) Die organisatorische Leitung der Musikschule, insbesondere
- Erstellung der Arbeitspläne
- Vorschlagsrecht für die Anstellung neuer Musiklehrkräfte
- Planung und Durchführung öffentlicher Auftritte
- Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes
- Budgetverantwortung
- Erstellung der monatlichen Finanz- und Leistungsberichte
- Durchführung und Abrechnung der Lehrveranstaltungen
- Statistik, Analyse und Planung
- Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit der städtischen
Pressestelle
b) Die pädagogische Leitung, insbesondere
- Einsatz und Führung der Musiklehrkräfte
- Beaufsichtigung der Lehrveranstaltungen
- Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte
§ 12
Haftung und Unfallschutz
Für die Dauer des Musikschulbesuchs, sonstigen Veranstaltungen der
Musikschule und den damit zusammenhängenden Wegen besteht bei Abhandenkommen
und Beschädigung von eingebrachten Sachen der SchülerInnen
Sachschadendeckungsschutz sowie Deckungsschutz für die Folgen
körperlicher Unfälle nach Maßgabe der
Verrechnungsgrundsätze der Verrechnungsstelle Schülerunfall des
Kommunalen Schadenausgleichs Hannover.
§ 13
Gesundheitsbestimmung
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen
Gesundheits-Bestimmungen für Schulen ( insbesondere das Bundesseuchengesetz,
das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
bei Menschen ) strikt zu beachten.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Schulordnung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Ordnung der Musikschule der Stadt Bad Oeynhausen vom 01. September 2001
außer Kraft.
Bad Oeynhausen, den 17. Dezember 2007