Gebührensatzung für die Musikschule

der Stadt Bad Oeynhausen

vom 17. Dezember 2007

Der Rat der Stadt Bad Oeynhausen hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488), in seiner Sitzung am 12. Dezember 2007 folgende Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Bad Oeynhausen erlassen:

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme von Leistungen und Einrichtungen und die vorübergehende Überlassung von Instrumenten aus schuleigenen Beständen der Musikschule der Stadt Bad Oeynhausen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die für den Unterricht gemeldeten SchülerInnen, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter.

§ 3

Unterrichtsgebühren

Die Unterrichtsgebühren betragen: monatliche jährliche

Gebührenrate Gebühr

1.) Bei der subventionierten Ausbildung:

A) ELEMENTARSTUFE

Musikalische Früherziehung (MFE) 25,00 Euro 300,00 Euro

Elementarer Musikunterricht (EMU) 25,00 Euro 300,00 Euro

60 Minuten in der Woche ( 6 bis 10 Kinder )

B) GRUNDSTUFE

Musikalische Grundausbildung in Grundschulen 20,00 Euro 240,00 Euro

45 Minuten in der Woche ( ab 5 Kinder )

Spielkreise in der Musikschule 20,00 Euro 240,00 Euro

45 Minuten in der Woche (ab 5 Kinder )

C) ORIENTIERUNGSSTUFE

"Instrumentenkarussell" (16 Unterrichtsstunden) 40,00 Euro 160,00 Euro

inklusive der Leihinstrumentenmiete

D) MUSIKKLASSE

90 Minuten Klassenunterricht in der Woche 25,00 Euro 300,00 Euro

E) KLASSENORCHESTER

Bläserklasse, Streicherklasse etc. 25,00 Euro 300,00 Euro

90 Minuten Unterricht in der Woche

F) UNTER-, MITTEL- und OBERSTUFE

instrumentaler Spielkreis (ab fünf SchülerInnen) 20,00 Euro 240,00 Euro

45 Minuten Unterricht in der Woche

instrumentaler Gruppenunterricht 30,00 Euro 360,00 Euro

(Dreier- und Vierer-Gruppe) 45 Minuten/Woche

Partnerunterricht (zwei SchülerInnen) 40,00 Euro 480,00 Euro

45 Minuten Unterricht in der Woche

Einzelunterricht (2/3 Stunde) 55,00 Euro 660,00 Euro

30 Minuten Unterricht in der Woche

siehe auch § 4 Ermäßigung der Unterrichtsgebühr

Einzelunterricht 70,00 Euro 840,00 Euro

45 Minuten Unterricht in der Woche

siehe auch § 4 Ermäßigung der Unterrichtsgebühr

Ergänzungsfächer

Orchester, Bands, Ensembles, Chor 10,00 Euro 120,00 Euro

(45 bis 90 Minuten Unterricht in der Woche)

Mit Hauptfach gebührenfrei

Rhythmik, Gehörbildung, Musiktheorie 10,00 Euro 120,00 Euro

(45 bis 90 Minuten Unterricht in der Woche)

Mit Hauptfach gebührenfrei

2.) bei der kostendeckenden Ausbildung und dem Projektbereich:

Die Gebühren werden bei entsprechenden Angeboten angegeben und durch Aushang

in der Musikschule bekannt gegeben.

§ 4

Ermäßigung und Erlass der Unterrichtsgebühren

Eine Ermäßigung oder ein Erlass der Unterrichtsgebühren werden gewährt als:

1.) Familienermäßigung ( siehe Absatz 1 )

2.) Sozialermäßigung ( siehe Absatz 2 )

3.) Begabtenförderung ( siehe Absatz 3 )

1.) Familienermäßigung wird beim Besuch der Musikschule durch mehrere minder-

jährige Mitglieder einer Familie auf Antrag gewährt, wenn das Familien-Brutto-Jahreseinkommen nicht mehr als 70.000 Euro beträgt und das zu versteuernde Familien-Jahreseinkommen unter 40.000 Euro liegt.

Dies ist durch geeignete Unterlagen, zum Beispiel dem Einkommensteuerbescheid nachzuweisen.

a) Das älteste Kind zahlt die volle Unterrichtsgebühr.

b) Das zweitälteste Kind zahlt 2/3 der vollen Unterrichtsgebühr.

c) Das drittälteste Kind zahlt 1/3 der vollen Unterrichtsgebühr.

d) Das viertälteste Kind

und alle weiteren Kinder sind gebührenfrei (= Gebührenerlass!).

2.) Sozialermäßigung wird Gebührenschuldnern aus wirtschaftlichen Gründen auf

Antrag gewährt. Sie beträgt:

a) bei Familiennettoeinkommen bis zur Höhe des zweifachen Regelsatzes beim

Arbeitslosengeld II plus Kaltmiete 25% der vollen Gebühr.

b) bei Familiennettoeinkommen bis zur Höhe von 70% des zweifachen Regelsatzes beim Arbeitslosengeld II plus Kaltmiete 50% der vollen Gebühr.

c) bei Familiennettoeinkommen bis zur Höhe des einfachen Regelsatzes beim Arbeitslosengeld II plus Kaltmiete 100% der vollen Gebühr

(= Gebührenerlass!)

Für die Beantragung der Sozialermäßigung ist der bei der Musikschule erhältliche Vordruck zu verwenden und erforderliche Nachweise sind einzureichen.

3.) Begabte, leistungswillige SchülerInnen können auf Antrag eine

Gebührenermäßigung auf die Einzelunterrichtsgebühren nach folgender

Staffelung erhalten:

Monatliche Gebührenrate 30 Minuten 45 Minuten

- Familienbruttojahreseinkommen bis 30.000 Euro 30,00 Euro 35,00 Euro

- Familienbruttojahreseinkommen bis 43.000 Euro 35,00 Euro 45,00 Euro

- Familienbruttojahreseinkommen bis 57.000 Euro 45,00 Euro 55,00 Euro

- Familienbruttojahreseinkommen bis 70.000 Euro 50,00 Euro 65,00 Euro

Beim Zusammentreffen von Ansprüchen mehrerer Ermäßigungsarten wird nur eine, und zwar die für den/die SchülerIn günstigste Ermäßigung gewährt.

Ein Ermäßigungsantrag muss jährlich neu bis zum 15. November gestellt werden.

§ 5

Entstehung und Fälligkeit der Unterrichtsgebühren

1.) Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich auf ein

Schuljahr. Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Schuljahres und wird in

monatlichen Raten (jeweils zum 15. des Monats) fällig und ist an die

Stadtkasse (wenn möglich durch Bankeinzug) zu entrichten.

2.) Bei Unterrichtsaufnahme während des Schuljahres beträgt die Unterrichtsgebühr

für das laufende Schuljahr 1/12 der Jahresgebühr je Monat, gerechnet vom

Eintrittsmonat an. Die Gebührenschuld entsteht in diesem Fall mit dem Eintritt für

das laufende (anteilige) Schuljahr.

§ 6

Änderung der Unterrichtsgebühr, Unterrichtsausfall, vorzeitige Beendigung

1.) Die Unterrichtsgebühren können sich wegen Verkleinerung oder Vergrößerung

der Gruppen während des Schuljahres erhöhen bzw. ermäßigen. Die Gebühren-

änderung entsteht zu Beginn des Folgemonats.

2.) Schulversäumnisse begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung der Unterrichts-

gebühren. Nur bei Erkrankung des/der Schülers/in auf die Dauer von drei und

mehr zusammenhängenden Unterrichtswochen wird die anteilige Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag mit Vorlage eines ärztlichen Attestes zurückerstattet.

3.) Bis zu drei Unterrichtsstunden jährlich, die wegen Verhinderung einer Lehrkraft

ausfallen, vermindern die jährliche Gebührenschuld nicht. Mehr als drei ausgefallene Unterrichtsstunden werden, wenn möglich von der Lehrkraft oder einer Vertretung nachgeholt; andernfalls erfolgt auf schriftlichen Antrag eine Erstattung der anteiligen Unterrichtsgebühren.

4.) Bei Austritt während des Schuljahres aus zwingendem Anlass (z.B. Wegzug oder

attestierter Krankheit) und im Einvernehmen mit der Schulleitung endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Austrittmonats. Die Gebühr bis zum Ende der Gebührenpflicht beträgt 1/12 der Jahresgebühr je Monat. Bereits eingezahlte Gebühren für die Zeit nach dem Austrittsmonat werden auf Antrag anteilig zurückerstattet.

5.) Verlässt ein Schüler während des Schuljahres ohne Genehmigung der Schulleitung

die Schule, so wird folgende Unterrichtsgebühr erhoben:

- beim Ausscheiden vor dem 30. Juni die Hälfte der Jahresgebühr

- beim Ausscheiden nach dem 30. Juni die volle Jahresgebühr

§ 7

Vorübergehende Überlassung von Mietinstrumenten der Musikschule

1.) Für die vorübergehende Überlassung von Mietinstrumenten aus musikschuleigenen

Beständen werden Gebühren erhoben, die mit den Unterrichtsgebühren fällig werden:

Instrumentenwert bei Neuanschaffung monatliche Miete

bis 1.000 Euro 10,00 Euro

über 1.000 Euro 15,00 Euro

2.) Die vorübergehende Überlassung der Instrumente beträgt höchstens ein Schuljahr.

Ausnahmen liegen im Ermessen der Schulleitung. Die Gebühren enden mit Ablauf des Monats der Rückgabe. Bereits zuviel gezahlte Gebühren werden auf Antrag anteilig zurückerstattet. Beschädigungen der Instrumente gehen zu Lasten des Ausleihers.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Bad Oeynhausen vom 01. September. 2001 außer Kraft.