Gebührensatzung für die Musikschule
der Stadt Bad Oeynhausen
vom 17. Dezember 2007
Der Rat der Stadt Bad Oeynhausen hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380) und der §§ 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom
21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.
April 2005 (GV NRW S. 488), in seiner Sitzung am 12. Dezember 2007 folgende
Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Bad Oeynhausen
erlassen:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme von Leistungen und Einrichtungen und die
vorübergehende Überlassung von Instrumenten aus schuleigenen
Beständen der Musikschule der Stadt Bad Oeynhausen werden Gebühren
nach dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die für den Unterricht gemeldeten
SchülerInnen, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter.
§ 3
Unterrichtsgebühren
Die Unterrichtsgebühren betragen: monatliche jährliche
Gebührenrate Gebühr
1.) Bei der subventionierten Ausbildung:
A) ELEMENTARSTUFE
Musikalische Früherziehung (MFE) 25,00 Euro 300,00 Euro
Elementarer Musikunterricht (EMU) 25,00 Euro 300,00 Euro
60 Minuten in der Woche ( 6 bis 10 Kinder )
B) GRUNDSTUFE
Musikalische Grundausbildung in Grundschulen 20,00 Euro 240,00 Euro
45 Minuten in der Woche ( ab 5 Kinder )
Spielkreise in der Musikschule 20,00 Euro 240,00 Euro
45 Minuten in der Woche (ab 5 Kinder )
C) ORIENTIERUNGSSTUFE
"Instrumentenkarussell" (16 Unterrichtsstunden) 40,00 Euro 160,00 Euro
inklusive der Leihinstrumentenmiete
D) MUSIKKLASSE
90 Minuten Klassenunterricht in der Woche 25,00 Euro 300,00 Euro
E) KLASSENORCHESTER
Bläserklasse, Streicherklasse etc. 25,00 Euro 300,00 Euro
90 Minuten Unterricht in der Woche
F) UNTER-, MITTEL- und OBERSTUFE
instrumentaler Spielkreis (ab fünf SchülerInnen) 20,00 Euro
240,00 Euro
45 Minuten Unterricht in der Woche
instrumentaler Gruppenunterricht 30,00 Euro 360,00 Euro
(Dreier- und Vierer-Gruppe) 45 Minuten/Woche
Partnerunterricht (zwei SchülerInnen) 40,00 Euro 480,00 Euro
45 Minuten Unterricht in der Woche
Einzelunterricht (2/3 Stunde) 55,00 Euro 660,00 Euro
30 Minuten Unterricht in der Woche
siehe auch § 4 Ermäßigung der Unterrichtsgebühr
Einzelunterricht 70,00 Euro 840,00 Euro
45 Minuten Unterricht in der Woche
siehe auch § 4 Ermäßigung der Unterrichtsgebühr
Ergänzungsfächer
Orchester, Bands, Ensembles, Chor 10,00 Euro 120,00 Euro
(45 bis 90 Minuten Unterricht in der Woche)
Mit Hauptfach gebührenfrei
Rhythmik, Gehörbildung, Musiktheorie 10,00 Euro 120,00 Euro
(45 bis 90 Minuten Unterricht in der Woche)
Mit Hauptfach gebührenfrei
2.) bei der kostendeckenden Ausbildung und dem Projektbereich:
Die Gebühren werden bei entsprechenden Angeboten angegeben und durch
Aushang
in der Musikschule bekannt gegeben.
§ 4
Ermäßigung und Erlass der
Unterrichtsgebühren
Eine Ermäßigung oder ein Erlass der Unterrichtsgebühren
werden gewährt als:
1.) Familienermäßigung ( siehe Absatz 1 )
2.) Sozialermäßigung ( siehe Absatz 2 )
3.) Begabtenförderung ( siehe Absatz 3 )
1.) Familienermäßigung wird beim Besuch der Musikschule durch
mehrere minder-
jährige Mitglieder einer Familie auf Antrag gewährt, wenn das
Familien-Brutto-Jahreseinkommen nicht mehr als 70.000 Euro beträgt und
das zu versteuernde Familien-Jahreseinkommen unter 40.000 Euro liegt.
Dies ist durch geeignete Unterlagen, zum Beispiel dem Einkommensteuerbescheid
nachzuweisen.
a) Das älteste Kind zahlt die volle Unterrichtsgebühr.
b) Das zweitälteste Kind zahlt 2/3 der vollen
Unterrichtsgebühr.
c) Das drittälteste Kind zahlt 1/3 der vollen
Unterrichtsgebühr.
d) Das viertälteste Kind
und alle weiteren Kinder sind gebührenfrei (=
Gebührenerlass!).
2.) Sozialermäßigung wird Gebührenschuldnern aus
wirtschaftlichen Gründen auf
Antrag gewährt. Sie beträgt:
a) bei Familiennettoeinkommen bis zur Höhe des zweifachen Regelsatzes
beim
Arbeitslosengeld II plus Kaltmiete 25% der vollen Gebühr.
b) bei Familiennettoeinkommen bis zur Höhe von 70% des zweifachen
Regelsatzes beim Arbeitslosengeld II plus Kaltmiete 50% der vollen
Gebühr.
c) bei Familiennettoeinkommen bis zur Höhe des einfachen Regelsatzes
beim Arbeitslosengeld II plus Kaltmiete 100% der vollen Gebühr
(= Gebührenerlass!)
Für die Beantragung der Sozialermäßigung ist der bei der
Musikschule erhältliche Vordruck zu verwenden und erforderliche Nachweise
sind einzureichen.
3.) Begabte, leistungswillige SchülerInnen können auf Antrag
eine
Gebührenermäßigung auf die Einzelunterrichtsgebühren
nach folgender
Staffelung erhalten:
Monatliche Gebührenrate 30 Minuten 45 Minuten
- Familienbruttojahreseinkommen bis 30.000 Euro 30,00 Euro 35,00 Euro
- Familienbruttojahreseinkommen bis 43.000 Euro 35,00 Euro 45,00 Euro
- Familienbruttojahreseinkommen bis 57.000 Euro 45,00 Euro 55,00 Euro
- Familienbruttojahreseinkommen bis 70.000 Euro 50,00 Euro 65,00 Euro
Beim Zusammentreffen von Ansprüchen mehrerer Ermäßigungsarten
wird nur eine, und zwar die für den/die SchülerIn günstigste
Ermäßigung gewährt.
Ein Ermäßigungsantrag muss jährlich neu bis zum 15. November
gestellt werden.
§ 5
Entstehung und Fälligkeit der
Unterrichtsgebühren
1.) Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren und beziehen
sich auf ein
Schuljahr. Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Schuljahres
und wird in
monatlichen Raten (jeweils zum 15. des Monats) fällig und ist an
die
Stadtkasse (wenn möglich durch Bankeinzug) zu entrichten.
2.) Bei Unterrichtsaufnahme während des Schuljahres beträgt
die Unterrichtsgebühr
für das laufende Schuljahr 1/12 der Jahresgebühr je Monat, gerechnet
vom
Eintrittsmonat an. Die Gebührenschuld entsteht in diesem Fall mit
dem Eintritt für
das laufende (anteilige) Schuljahr.
§ 6
Änderung der Unterrichtsgebühr, Unterrichtsausfall, vorzeitige
Beendigung
1.) Die Unterrichtsgebühren können sich wegen Verkleinerung
oder Vergrößerung
der Gruppen während des Schuljahres erhöhen bzw.
ermäßigen. Die Gebühren-
änderung entsteht zu Beginn des Folgemonats.
2.) Schulversäumnisse begründen keinen Anspruch auf
Rückzahlung der Unterrichts-
gebühren. Nur bei Erkrankung des/der Schülers/in auf die Dauer
von drei und
mehr zusammenhängenden Unterrichtswochen wird die anteilige
Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag mit Vorlage eines
ärztlichen Attestes zurückerstattet.
3.) Bis zu drei Unterrichtsstunden jährlich, die wegen Verhinderung
einer Lehrkraft
ausfallen, vermindern die jährliche Gebührenschuld nicht. Mehr
als drei ausgefallene Unterrichtsstunden werden, wenn möglich von der
Lehrkraft oder einer Vertretung nachgeholt; andernfalls erfolgt auf schriftlichen
Antrag eine Erstattung der anteiligen Unterrichtsgebühren.
4.) Bei Austritt während des Schuljahres aus zwingendem Anlass (z.B.
Wegzug oder
attestierter Krankheit) und im Einvernehmen mit der Schulleitung endet
die Gebührenpflicht mit Ablauf des Austrittmonats. Die Gebühr bis
zum Ende der Gebührenpflicht beträgt 1/12 der Jahresgebühr
je Monat. Bereits eingezahlte Gebühren für die Zeit nach dem
Austrittsmonat werden auf Antrag anteilig zurückerstattet.
5.) Verlässt ein Schüler während des Schuljahres ohne
Genehmigung der Schulleitung
die Schule, so wird folgende Unterrichtsgebühr erhoben:
- beim Ausscheiden vor dem 30. Juni die Hälfte der
Jahresgebühr
- beim Ausscheiden nach dem 30. Juni die volle Jahresgebühr
§ 7
Vorübergehende Überlassung von Mietinstrumenten der
Musikschule
1.) Für die vorübergehende Überlassung von Mietinstrumenten
aus musikschuleigenen
Beständen werden Gebühren erhoben, die mit den
Unterrichtsgebühren fällig werden:
Instrumentenwert bei Neuanschaffung monatliche Miete
bis 1.000 Euro 10,00 Euro
über 1.000 Euro 15,00 Euro
2.) Die vorübergehende Überlassung der Instrumente beträgt
höchstens ein Schuljahr.
Ausnahmen liegen im Ermessen der Schulleitung. Die Gebühren enden
mit Ablauf des Monats der Rückgabe. Bereits zuviel gezahlte Gebühren
werden auf Antrag anteilig zurückerstattet. Beschädigungen der
Instrumente gehen zu Lasten des Ausleihers.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Musikschule der
Stadt Bad Oeynhausen vom 01. September. 2001 außer Kraft.
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