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I S
der Musikschule Bad Oeynhausen e.V.
Satzung des Vereins
"Förderkreis der Musikschule Bad Oeynhausen"
vom 6. März 1973
in der Fassung nach der Satzungsänderung vom 12. November 1981
§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderkreis der Musikschule Bad Oeynhausen"
und hat seinen Sitz in Bad Oeynhausen. Er ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Bad Oeynhausen eingetragen.
§ 2 - Zweck und Ziele des Vereins
1. Der Förderkreis der Musikschule Bad Oeynhausen verfolgt
ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist,
die außerschulische Musikerziehung im Rahmen der Musikschule Bad Oeynhausen
zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesonders durch Vertreten
der Belange der Musikschule in der Öffentlichkeit, Förderung der
Musikerziehung für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Musikschule
Bad Oeynhausen, Durchführung von Musikwettbewerben, Beratung und
Unterstützung des Lehrkörpers der Musikschule, Mithilfe bei der
Beschaffung von Musikinstrumenten und Musikalien, Bereitstellung von finanziellen
Mitteln zur Förderung des Musikschulunterrichts, soweit sie nicht in
die Belange des Trägers der Musikschule der
Stadt Bad Oeynhausen fallen.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Abfindung.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Volljährige oder auch jeder juristische
Person werden.
Die Mitgliedschaft kann auf Antrag erworben werden. Über den Antrag
entscheide
der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod
des Mitgliedes
oder Ausschluß.
Der Austritt ist nur am Ende eines Geschäftsjahres möglich und
muß drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem
Vorstand schriftlich erklärt werden..
Ein Ausschluß ist nur durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes
möglich. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann Berufung bei der
Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit 3/4-Mehrheit über den
Ausschluß entscheidet.
Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient
gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 5 - Beiträge
Der Mindestsatz beträgt für jedes Mitglied DM 12,-- jährlich.
Dem Zweck des Vereins entsprechend können Mitglieder freiwillig höhere
Beiträge zahlen. Außerdem können Mitglieder und Nichtmitglieder
Spenden leisten.
§ 6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
der erweiterte Vorstand,
die Mitgliederversammlung.
§ 7 - Der engere Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern,
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist,
c) dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den
Verein nach außen.
Zu jeder Rechtshandlung genügt die Unterschrift von zwei
Vorstandsmitgliedern.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für drei
Geschäftsjahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Über alle Verhandlungen und Beschlußfassungen des Vorstandes
wird ein Protokoll errichtet, das vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
§ 8 - Der erweiterte Vorstand
1. Zum engeren Vorstand treten weitere sechs Mitglieder hinzu, die von der
Mitgliederversammlung für drei Geschäftsjahre gewählt werden.
2. Der erweiterte Vorstand (neun Mitglieder) beschließt über die
Verwendung der
Beiträge und Spenden.
3. Anträge zur Verwendung von Vereinsmitteln können von jedem
Vereinsmitglied
gestellt werden. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des erweiterten Vorstandes
jeweils zwei Wochen vor einer Sitzung schriftlich einzuladen.
4. Ein Beschluß über Verwendung von Vereinsmitteln ist nur dann
wirksam, wenn die Mehrheit der bei der Sitzung erschienenen Mitglieder des
erweiterten Vorstandes
zugestimmt haben. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Mindestens
drei
Mitglieder müssen zugestimmt haben, andernfalls ist der Beschluß
unwirksam.
5. Anträge und Beschlußfassung sind vom Schriftführer in
einem Protokoll aufzunehmen.
§ 9 - Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung
ein. In dieser
Versammlung hat der Vorstand über seine Geschäftsführung
Rechenschaft zu geben.
Ferner hat der Vorstand alle drei Jahre die Neuwahl des Vorstandes und des
erweiterten Vorstandes vorzubereiten.
2. Zur Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
eingeladen.
3. Zwischen der Einladung und dem Termin der Versammlung müssen mindestens
zwei Wochen liegen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
zehn Mitglieder
erschienen sind. Bei Beschlußunfähigkeit beruft der Vorstand eine
neue
Mitgliederversammlung ein, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen
Mitglieder beschlußfähig ist.
5. In der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der
erschienenen
Mitglieder. Bei Satzungsänderung müssen 3/4 der erschienenen Mitglieder
zustimmen.
Im Fall einer vorgesehenen Satzungsänderung muß der Vorstand alle
Vereinsmitglieder zwei Wochen vorher unter Hinweis auf die beabsichtigte
Satzungsänderung schriftlich einladen.
6. Alle drei Jahre wählt die Mitgliederversammlung insgesamt neun Mitglieder
für den engeren und erweiterten Vorstand.
7. Über die Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse
ist ein Protokoll zu
führen. Dieses ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen. Jedes
Mitglied hat das Recht, das Protokoll einzusehen.
§ 10- Leiter der Jugendmusikschule
Der Leiter der Jugendmusikschule wird zu den Sitzungen des Vorstandes und
der
Mitgliederversammlung eingeladen. Er hat beratende Stimme.
§ 11- Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur unter den gleichen Voraussetzungen
beschlossen werden, unter denen eine Satzungsänderung möglich ist.
Insbesondere
muß der Vorstand in der schriftlichen Einladung alle Vereinsmitglieder
auf die
beabsichtigte Beschlußfassung über die Auflösung hingewiesen
haben.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden. |